Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die Annahme aller Bestellungen und die Ausführung aller Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den Liefer- und Zahlungsbedingungen des Windpferd Verlags und der arvato media GmbH/VVA; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.
Die arvato media GmbH/ VVA handelt im Namen und für Rechnung des Windpferd Verlags. Es gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Forderungen, einschließlich der Eigentumsvorbehaltsrechte, wurden an die arvato media GmbH/ VVA abgetreten. Zahlungen müssen ausschließlich an die arvato media GmbH/ VVA erfolgen.
Rabatt:
Zahlungsziel:
Liefer- und Zahlungsbedingungen:
für Lieferungen über die arvato media GmbH (nachfolgend „VVA“ genannt)
sowie die Verlegerdienst München GmbH & Co. KG (nachfolgend „VM“ genannt) an Besteller:
Die VVA/VM handelt im Namen und auf Rechnung der sie beauftragenden Lieferanten, nachfolgend „Verlag“ genannt.
Die Gefahr geht mit Übergabe der Sendung an den Transportführer auf den Besteller über, auch wenn Untergang und Verschlechterung auf Zufall oder höherer Gewalt beruhen. Ersatz für verloren gegangene oder auf dem Transportweg beschädigte Sendungen wird nicht geleistet. Der Besteller bzw. Empfänger muss zur Wahrung seiner Belange innerhalb der von Postanstalt, Spedition, Bahn oder anderen gegebenen Fristen bei diesen den Schadensfall melden. Die Transportkosten trägt der Besteller.
3.1 Der Inhalt der Sendung gilt als mit der Rechnung übereinstimmend und frei von erkennbaren Mängeln, wenn der Empfänger nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung die Abweichung schriftlich anzeigt oder eine Mängelrüge geltend macht. Bei Beanstandungen müssen Datum, Art der Sendung, Inhalt und Nummer der Rechnung angegeben werden. Bei berechtigter Beanstandung werden die Mängel durch Ersatzlieferung oder, soweit dies nicht möglich ist, durch Gutschrift behoben.
3.2 Im Falle des Lieferverzuges, der vom Verlag zu vertreten ist, ist vom Besteller zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird diese ebenfalls schuldhaft nicht eingehalten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
3.3 Im Übrigen richtet sich die Haftung des Verlages nach gesondert vereinbarten oder allgemeinen Haftungsregelungen. Eine Haftung des Verlages in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist grundsätzlich auf den typischerweise zu erwartenden Schadensumfang begrenzt und für Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Die Bestellung kann in Teillieferungen erbracht werden. Kosten für Nachlieferungen gehen zu lasten des Bestellers.
Wurde dem Besteller ein Remissionsrecht eingeräumt und macht er von diesem Gebrauch, so trägt er für die Rücksendung die Kosten und die Transportgefahr bis zum Eintreffen der Ware bei der Empfangsstelle der VVA/VM.
Die Forderungen des Verlages aus Lieferungen an den Besteller wurden an die VVA abgetreten. Zahlungen können daher mit schuldbefreiender Wirkung nur an die VVA erfolgen. Sie sind jeweils zu den auf den Rechnungen vorgesehenen Terminen zu leisten.
Im Falle des vom Besteller zu vertretenden Verzuges mit mindestens zwei Forderungsfälligkeiten werden die gesamten übrigen Forderungen sofort fällig. Es werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet.
8.1 Die von der VVA/VM gelieferte Ware (incl. Streckengeschäft) bleibt Eigentum des Verlages bis zur restlosen Bezahlung aller bestehenden Haupt- und Nebenforderungen aus vorangegangenen und künftigen Lieferungen der VVA/VM.
8.2 Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr im eigenen Namen an Dritte zu veräußern. Sämtliche aus der Weiterveräußerung resultierenden Forderungen gegen seine Kunden tritt der Besteller bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verlag an diesen ab. Besteht zwischen dem Besteller und seinem Kunden ein Abtretungsverbot, ist der Besteller zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nicht ermächtigt. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seine eigenen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der geltenden Zahlungsziele erfüllt.
8.3 Übersteigt der Wert der für den Verlag bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Verlages um mehr als 20 %, so kann der Besteller vom Verlag die Freigabe entsprechender Sicherheiten verlangen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verlag.
8.4 Alle Rechte im Zusammenhang mit Eigentumsvorbehaltsrechten gemäß Ziffer 8 sind an die VVA abgetreten. Insoweit ist die VVA insbesondere berechtigt, Aussonderungen/Absonderungen beim Besteller im eigenen Namen durchzuführen.
Verpackungsmaterial wird, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, nicht zurückgenommen. Soweit Verpackungsmaterial zurückgenommen werden muß, insbesondere Transportverpackungen, hat der Besteller die Kosten des Rücktransportes der Transportverpackungen zu tragen.
10.1 Gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen (Buchpreisbindungsgesetz) haben Verleger und Importeure von Büchern einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen. Gemäß § 3 dieses Gesetzes hat derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 festgesetzten Preis einzuhalten, sofern es sich nicht um den Verkauf gebrauchter Bücher handelt.
10.2 Der Besteller verpflichtet sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe für jeden Fall des vorsätzlichen oder fahrlässigen Anbietens oder Gewährens unzulässiger Nachlässe. Die Vertragsstrafe hat die Höhe des Rechnungsbetrages des angestrebten oder vollzogenen Geschäftes. Sie beträgt bei Verstößen von durchschnittlicher Schwere mindestens 1.500,00 € für den ersten Verstoß, 2.500,00 € für jeden weiteren Verstoß und 5.000,00 € für unzulässige Nachlassangebote an eine Mehrzahl von Abnehmern. Gleiches gilt bei Überschreitung des Ladenpreises. Die Vertragsstrafe ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen. Der Betrag ist, sofern der Verlag nicht ausnahmsweise Zahlung an sich wünscht, an das Sozialwerk des Deutschen Buchhandels oder eine andere vom Verlag zu bestimmende soziale gemeinnützige Einrichtung des Deutschen Buchhandels zu zahlen.
Der Verlag ist berechtigt, neben oder anstelle der Vertragsstrafe seine sonstigen Rechte geltend zu machen. Der Verlag verpflichtet sich die Preisbindung zu überwachen. Er verpflichtet sich ferner gegenüber dem Besteller zur Zahlung einer Konventionalstrafe für den Fall, dass er seine gebundenen Preise (einschließlich der Sonderpreise) selbst unterbietet oder schuldhaft die Unterbietung durch Dritte veranlasst. Abs. 10.2 gilt entsprechend. Die Konventionalstrafe kann für alle Betroffenen als Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) nur einmal und nur von dem Preisbindungsbevollmächtigten des Sortiments, Herrn RA Dr. Giessen, Kassel, zur Zahlung an das Sozialwerk des Deutschen Buchhandels geltend gemacht werden.
Erfüllungsort ist Gütersloh. Als Gerichtstand in Zahlungsangelegenheiten ist, je nach Höhe des Streitwertes, Gütersloh oder Bielefeld vereinbart, soweit nicht gesetzlich ein anderes Gericht zwingend zuständig ist. Der Besteller kann auch an seinem Sitz verklagt werden.
Für Warenbezüge des Bestellers vom Verlag über die VVA/VM gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen; weitergehende oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für über den vorliegenden Regelungsbereich hinausgehende Sachverhalte könnten weitergehende Bedingungen vereinbart werden.